
Berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorien B und C, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorie F
Voraussetzungen
Ein Jahr klaglose Fahrpraxis der jeweiligen oder einer höheren Kategorie.
Beispiel: Berufsmässiger Personentransport für die Kategorie B kann deshalb frühestens mit 19 Jahren erworben werden, da 1 Jahr Fahrpraxis mit Kategorie B notwendig ist.
Vertrauensärztliche Untersuchung: eine Untersuchung ist erforderlich.
Sehtest: kein zusätzlicher Sehtest notwendig falls nicht älter als 24 Monate.
Zusatztheorieprüfung: ja, für Taxi. Ausgenommen Schüler-, Behinderten- und Arbeitertransporte, Ambulanzen
Gültigkeit Lernfahrausweis: kein Lernfahrausweis notwendig
Praktische Prüfung: ja
Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 11 Ziffer 2 bestanden hat, d.h. Erwerb nach dem 01.04.2003.
Inhabern eines Führerausweises der Kategorien D oder D1 (Erwerb nach dem 01.04.2003) wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.
Die Zusatzprüfung muss nicht absolviert werden für Behinderten-, Schülertransporte und Ambulanzfahrten.
Zusätzliche Berechtigungen:
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Kategorie B besteht, darf auch BPT mit Fahrzeugen der Kat. C (schwere Ambulanzen) oder der Unterkategorie C1 (schwere Personenwagen, Ambulanzen) durchführen, sofern er im Besitz der entsprechenden Führerausweiskategorie ist.
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterkategorie B1 besteht, darf nur BPT mit Fahrzeugen dieser Unterkategorie oder mit Fahrzeugen der Spezialkat. F durchführen.
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Spezialkategorie F besteht, darf nur BPT mit Fahrzeugen dieser Unterkategorie durchführen.
Spezielles Merkblatt für Schülertransporte
Spezielles Merkblatt für Ambulanzfahrer/innen
Prüfungsfahrzeug
Ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.
Medizinische Anforderungen
1 Grösse
155 cm
2 Nervensystem
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopatien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
3 Gesicht
Sehschärfe korrigiert beidseitig minimal 0.8 oder ein Auge korrigiert 1.0, das andere korrigiert minimal 0.6. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen. Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.
4 Gehör
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3m, bei einseitiger Taubheit 6m (ohne Hörapparat).
5 Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.
6 Atmungsorgane
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung.
7 Herz und Gefässe
Keine ernstlichen Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.
8 Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Beschwerden verursachende Hernien. Kein Prolaps.
9 Gliedmassen
Für das sichere Führen genügende funktionelle Leistungsfähigkeit.
(Medizinische Mindestanforderungen Gruppe 2)