
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg.
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorien: keine
Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. A1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Website anerkannte Kursveranstalter
Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. A1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. A1. Darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen
Gültigkeit Lernfahrausweis: 12 Monate
Lernfahrten: keine Begleitperson erforderlich, Begleitperson mit der entsprechenden Kategorie erlaubt
Zusätzliche Berechtigungen: F, G, M sowie Motorschlitten
Prüfungsfahrzeug
Ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht.
Medizinische Anforderungen
1 Grösse
Keine Mindestanforderungen
2 Nervensystem
Keine schweren Nervenkrankheiten. Keine Geisteskrankheiten von Bedeutung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopatien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
3 Gesicht
Ein Auge korrigiert minimal 0.6, das andere korrigiert minimal 0.1. Gesichtsfeld minimal 140° horizontal. Kein Doppelsehen. Einäugige oder einseitig Erblindete: korrigiert oder unkorrigiert minimal 0.8. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Für Einäugige ferner eine Wartefrist von minimal vier Monaten nach Zustandekommen der Einäugigkeit und eine Prüfung durch den Verkehrsexperten unter Vorweisung eines augenärtzlichen Zeugnisses. Nach Staroperationen ist für Einäugige eine Wartefrist von vier Monaten festzusetzen.Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen.
4 Gehör Gehörlose Einäugige sind vom Fahren ausgeschlossen.
5 Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.
6 Atmungsorgane
-
7 Herz und Gefässe
Keine hochgradigen Kreislaufstörungen.
8 Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine schweren Stoffwechselkrankheiten.
9 Gliedmassen
Keine schweren Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.
(Medizinische Mindestanforderungen Gruppe 3)