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Kategorie A1

Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm; und einer Motorleistung von höchstens 11 kW.



Voraussetzungen


Mindestalter: 16/18 Jahre
16 J.: Motorräder mit einem Hubraum bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- bzw. Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren
18 J.: Übrige Motorräder der Unterkategorie A1 mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW

Erforderliche Kategorien: keine

Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. B oder B1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Website anerkannte Kursveranstalter

Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein

Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. B oder B1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. B oder Unterkategorie B1

Praktische Grundschulung: 8 Lektionen

Gültigkeit Lernfahrausweis: 4 Monate, wird nach absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert

Lernfahrten: keine Begleitperson erforderlich, Begleitperson mit der entsprechenden Kategorie erlaubt

Zusätzliche Berechtigungen: F, G, M


Prüfungsfahrzeug

Ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen.
Wird die praktische Prüfung mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, dürfen nur solche Motorräder geführt werden. Im Ausweis wird zusätzlich Code 45kmh eingetragen.

Motorradspezifische Sicherheitsausrüstung
Für die Führerprüfung soll eine motorradspezifische Sicherheitsausrüstung getragen werden (Sturzhelm, Kleidung, Handschuhe, Stiefel).


Medizinische Anforderungen

1 Grösse
Keine Mindestanforderungen

2 Nervensystem Keine schweren Nervenkrankheiten. Keine Geisteskrankheiten von Bedeutung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopatien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

3 Gesicht
Ein Auge korrigiert minimal 0.6, das andere korrigiert minimal 0.1. Gesichtsfeld minimal 140° horizontal. Kein Doppelsehen. Einäugige oder einseitig Erblindete: korrigiert oder unkorrigiert minimal 0.8. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Für Einäugige ferner eine Wartefrist von minimal vier Monaten nach Zustandekommen der Einäugigkeit und eine Prüfung durch den Verkehrsexperten unter Vorweisung eines augenärtzlichen Zeugnisses. Nach Staroperationen ist für Einäugige eine Wartefrist von vier Monaten festzusetzen.Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen.

4 Gehör
Gehörlose Einäugige sind vom Fahren ausgeschlossen.

5 Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.

6 Atmungsorgane
-

7 Herz und Gefässe
Keine hochgradigen Kreislaufstörungen.

8 Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine schweren Stoffwechselkrankheiten.

9 Gliedmassen
Keine schweren Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.

(Medizinische Mindestanforderungen Gruppe 3)

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