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Periodische Fahrzeugprüfung

Prüfungsvorbereitung

 

Was Sie vor einer Fahrzeugprüfung beachten sollten.

  • Bitte kontrollieren Sie das Fahrzeug vor der Prüfung, reinigen Sie es falls nötig.

  • Lassen Sie es gründlich instand stellen. Provisorisch instand gestellte Fahrzeuge können wir nicht prüfen.
  • Sie dürfen das Fahrzeug im Winter auch mit Sommerreifen vorführen, sofern es die Witterung zulässt. Wir müssen aber in jedem Fall eine Probefahrt durchführen können.

 

Beladung von Lieferwagen, Lastwagen und Anhängern:

 

  • Neue, typengeprüfte und typengenehmigte Fahrzeuge brauchen Sie nicht beladen vorzuführen. 
  • Hingegen sind alle Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg für die periodische Fahrzeugprüfung mit mindestens 75% der Nutzlast zu beladen.
  • Anhänger über 750 kg Gesamtgewicht sind ebenfalls mit mindestens 75% der Nutzlast zu beladen.

 

Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

a) erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich

Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d ARV 2 verwendet werden, 

 

  • Gesellschaftswagen,
  • Anhänger zum Personentransport, 
  • Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  • Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  • Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  • Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;

 

b) erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

 

  • Motorräder,
  • Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
  • leichte und schwere Personenwagen,
  • Kleinbusse,
  • Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, 
  • Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
  • Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum,


c) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:

  

  • gewerbliche Traktoren,
  • Arbeitsmaschinen, 
  • Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a) sowie Buchstabe d),

 

d) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:

 

  • Motorkarren,
  • Arbeitrskarren,
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge,
  • Motoreinachser,
  • Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
  • Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
  • Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhäger der Feuerwehr und des Zivilschutzes,

 

Bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Bst. b) und c) zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt.

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Montag - Donnerstag

ab 16:30 Uhr bis max. 17:00 Uhr (ausge-

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