Startseite

Export von Fahrzeugen

Motorfahrzeuge, deren Überführung ins Ausland beabsichtigt ist, unterliegen der provisorischen Immatrikulation. Unverzollte Fahrzeuge dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörde immatrikuliert werden. Wenn Sie sich um eine solche provisorische Immatrikulation für eine Überführungsfahrt ins Ausland bewerben wollen, können Sie entweder selbst einen befristeten Versicherungsnachweis beibringen oder der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitreten.



Zulassungsbestimmungen
(Export)

  • Der Fahrzeugausweis wird auf Ende des Immatrikulationsmonats befristet. Beträgt die Restdauer des Monats vier oder weniger Kalendertage (der Immatrikulationstag zählt als ganzer Tag), kann der Halter die Befristung auf Ende des nachfolgenden Monats verlangen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch nie mehr als 35 Kalendertage umfassen.
  • Im Ausweis wird der Vermerk "Für den Export bestimmt" eingetragen.
  • Fristverlängerungen und wiederholte Zulassung sind nicht möglich. Ebenfalls können auf solchen Kontrollschildern während der Dauer der Befristung keine Fahrzeugwechsel vorgenommen oder weitere Fahrzeuge (Wechselschild) eingelöst werden.
  • Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges ist durch eine Garage zu bestätigen, wenn das Fahrzeug nachprüfpflichtig ist. 


Vorauszahlung (Export)

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erst nach Bezahlung der Versicherungsprämien, Verkehrssteuern und Gebühren abgegeben.
Für nichtgebrauchte oder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegebene Kontrollschilder werden keine Prämien, Gebühren oder Steuern rückerstattet (Ausnahme: Schwerverkehrsabgabe).


Kontrollschilder (Export)

Die provisorischen Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit. Sie sind vom Halter zu vernichten. Die missbräuchliche Verwendung ist strafbar. 


Dokumente 

Für die provisorische Immatrikulation sind folgende Dokumente notwendig:

  • Fahrzeugausweis (Original)
  • Betriebssicherheitsbestätigung einer Reparaturwerkstätte bei Fahrzeugen die älter als 10 Jahre sind und seit mehr als einem Jahr nicht mehr vorgeführt wurden. (Als Bestätigung gelten nur Händler mit obwaldnerischen und nidwaldnerischen Kollektivschilder).
  • Personalausweis (Führerausweis, Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
  • Versicherungsnachweis (nur bei privater Haftpflichtversicherung)
  • Zustimmung Zollbehörde bei unverzolltem Fahrzeug


Versicherungsprämien

Bei einem Beitritt zur kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung ist pro Fahrzeug folgende Prämie zu bezahlen.

Kosten Kollektiv-Haftpflichtversicherung

Gültig für den laufenden Monat CHF
   
Bei Einlösung bis 15. des Monats 185.50
Bei Einlösung ab 16. bis Ende Monat 92.80
Gültig für max. 4 Tage des laufenden Monats und den ganzen kommenden Monat 206.10

Verkehrssteuer und Schwerverkehrsabgabe

Gültig für den laufenden Monat/Hubraumabhängig CHF/Minimum
   
Bei Einlösung bis Ende Monat ab 60.00
Bei Einlösung ab 16. bis Ende Monat ab 30.00
Gültig für max. 4 Tage des laufenden Monats und den ganzen kommenden Monat ab 70.00
Für schwere Motorwagen(ausg. Sattelanhänger) ist zusätzlich die Schwerverkehrsabgabe zu bezahlen ab 200.00

Gebühren

Dokumente CHF
   
Fahrzeugausweis 50.00
Kontrollschilder (paar) 30.00
Grüne Versicherungskarte 20.00
Kontrollmarke 5.00

Nach oben

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

07:45 bis 11:45 Uhr

13:45 bis 17:00 Uhr

 

vor Feiertagen

bis 16:00 Uhr

Direktwahl

Sarnen OW

041 666 66 00

041 666 66 20 Fax

info@vsz.ch

 

Stans NW

041 618 41 41

041 618 41 87 Fax

info@vsz.ch

Downloads

internezzo ag - Ihre TYPO3 Webagentur