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Sonntagsfahrbewilligung

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.

 

Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein) die Sonntagsfahrbewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.

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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

07:45 bis 11:45 Uhr

13:45 bis 17:00 Uhr

 

vor Feiertagen

bis 16:00 Uhr

Direktwahl Sonderbewilligungen

Sarnen OW

041 666 66 13

041 666 66 20 Fax

sonderbewilligung @vsz.ch

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