Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.
Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein) die Sonntagsfahrbewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.
Montag bis Freitag
07:45 bis 11:45 Uhr
13:45 bis 17:00 Uhr
vor Feiertagen
bis 16:00 Uhr